Die Annahme,
Erprobung, Einführung, Änderung/Aptierung
und Außerdienststellung der Uniformen,
Ausrüstungsgegenstände
und Bewaffnung erfolgte im Königreich Preußen nicht, ohne
dass
der König das grundsätzlich angeordnet oder zumindest
genehmigt
hatte. Dies erfolgte regelmäßig durch Allerhöchste
Kabinetts-Order,
kurz: A.K.O. Das
schließt nicht aus, dass nachrangige Regelungen durch
den
Kriegsminister vorgenommen werden durften. Hierzu wurden
Kriegsministerielle Verfügungen (K.M.V.) erlassen. Analoge
Verfahrensweisen gab es auch in den anderen deutschen Staaten.
Nach der Gründung des Deutschen Reiches im
Jahre 1871 oblag das Recht
für die
Reichstruppen, also Marine und Schutztruppen, ausschließlich dem deutschen Kaiser. Für das Reichsheer, das
sich aus den Kontingenten der einzelnen Staaten zusammensetzte, hatten
die
jeweiligen Landesherren zwar auch (noch) entsprechende Rechte, doch
waren diese von Land zu Land jedoch sehr unterschiedlich ausgeprägt.
So besaß zum
Beispiel der
bayerische König noch die
weitestgehenden
Rechte, was sich nicht zuletzt darin ausdrückte, dass Bayern
eigene Armeekorps besaß, die nicht der Durchnumerierung aller
übrigen
Staaten folgte. Andere Länder, wie zum Beispiel Oldenburg oder
Hessen,
hatten die
Rechte an Preußen abgetreten.
Im Folgenden sollen nun in loser Form wichtige Erlasse, die Blankwaffen
betreffen - soweit möglich in Faksimile - vorgestellt werden. Die
Reihe
wird fortgesetzt.