A.K.O. und K.M.V.
zu Blankwaffen
 


Die Annahme, Erprobung, Einführung, Änderung/Aptierung und Außerdienststellung der Uniformen, Ausrüstungsgegenstände und Bewaffnung erfolgte im Königreich Preußen nicht, ohne dass der König das grundsätzlich angeordnet oder zumindest genehmigt hatte. Dies erfolgte regelmäßig durch Allerhöchste Kabinetts-Order, kurz: A.K.O. Das schließt nicht aus, dass nachrangige Regelungen durch den Kriegsminister vorgenommen werden durften. Hierzu wurden Kriegsministerielle Verfügungen (K.M.V.) erlassen. Analoge Verfahrensweisen gab es auch in den anderen deutschen Staaten.

Nach der Gründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871 oblag das Recht für die Reichstruppen, also Marine und Schutztruppen, ausschließlich dem deutschen Kaiser. Für das Reichsheer, das sich aus den Kontingenten der einzelnen Staaten zusammensetzte, hatten die jeweiligen Landesherren zwar auch (noch) entsprechende Rechte, doch waren diese von Land zu Land jedoch sehr unterschiedlich ausgeprägt. So besaß zum Beispiel der bayerische König noch die weitestgehenden Rechte, was sich nicht zuletzt darin ausdrückte, dass Bayern eigene Armeekorps besaß, die nicht der Durchnumerierung aller übrigen Staaten folgte. Andere Länder, wie zum Beispiel Oldenburg oder Hessen, hatten die Rechte an Preußen abgetreten.

Im Folgenden sollen nun in loser Form wichtige Erlasse, die Blankwaffen betreffen - soweit möglich in Faksimile - vorgestellt werden. Die Reihe wird fortgesetzt.

MWBl
KavS für Art
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Hinweis: Bei dem Kavalleriesäbel handelte es sich um den Kavalleriesäbel M 1811,
den sogenannten "Blüchersäbel".

IOS_M49
Gruß der PortepeeUffz
Salutieren der Offz
 Offiziersäbel Dragoner 1
Geschenkwaffen/Füsiliersäbel
Seitenwaffe Generale
PiFschM M65

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